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FAQ Luftreinhaltung

Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft beispielsweise durch Rauch, Staub, Ruß, Gase, Dämpfe oder Geruchsstoffe werden als Luftverunreinigungen bezeichnet.

Emission ist die Abgabe fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe an die Umwelt, z.B. die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Sie können aus definierten Quellen wie Kaminen aber auch aus diffusen Quellen wie Deponien stammen. Emissionen können rechnerisch ermittelt oder gemessen werden. Jede Emission hat eine Immission d. h. einen Eintrag in die Umwelt zur Folge.

Die rechtliche Grundlage zur Beurteilung von Emissionen und Immissionen stellt vorrangig das Bundes-Immissionsschutzgesetz dar.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26. September 2002 i. d. aktuellen Fassung

Summenformel /chemisches  Element

Bezeichnung

As

Arsen

BaP

Benzo(a)pyren

BTX

Benzol, Toluol, Xylol

Cd

Cadmium

CH4

Methan

C6H6

Benzol

CO

Kohlenmonoxid

CO2

Kohlendioxid

Cr

Chrom

Cu

Kupfer

NH3

Ammoniak

Ni

Nickel

NMVOC

None methane volatile organic compounds (flüchtige organische Verbindungen, ohne Methan)

NO

Stickstoffmonoxid

NO2

Stickstoffdioxid

NOx

Stickoxide

N2O

Distickstoffmonoxid (Lachgas)

O3

Ozon

PAH

engl. für Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Pb

Blei

PCDD

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (kurz: Dioxine)

PCDF

Polychlorierte Dibenzofurane (kurz: Furane)

PM10

Feinstaub <10µm (particulate matter)

PM2,5

Feinstaub <2,5 m (particulate matter)

SO2

Schwefeldioxid

THG

Treibhausgase (hier meist Kohlendioxid, Methan und Lachgas)

UFP

Ultrafeinstaubpartikel (<0,1 µm)

VOC

Volatile organic compounds (flüchtige organische Verbindungen)

Die Grenzwerte für Luftschadstoffe, die Anforderungen an die Messverfahren/-technik, die Kriterien für die Standorte der Luftmessstationen sowie die Inhalte von Luftreinhalteplänen sind Gegenstand der Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die nach dem üblichen europäischen Rechtssetzungsprozess in Kraft trat. Mit der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurden die bestehenden EU-Richtlinien zur Luftqualität zusammengefasst. Die festgelegten Grenzwerte wurden nicht verändert. Deutschland hat die Richtlinie 1:1 mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) umgesetzt.

Die Grenzwerte für Feinstaub PM10 gelten seit dem 1. Januar 2005.
Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) gelten seit dem 1. Januar 2010. Der NO2-Jahresgrenzwert beträgt 40 μg/m³.

Weitere Informationen zu Grenz- und Zielwerten:

Tabelle »Grenz- und Zielwerte der Luftschadstoffe« (*.pdf, 0,13 MB)

Zuständig für die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität sind die jeweiligen Landesämter in den Ländern, im Freistaat Sachsen das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Die Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung der Luftreinhaltepläne richtet sich nach Landesrecht. In Sachsen sind seit 2008 die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie sollen bei der Beurteilung der Luftqualität der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung getragen werden. Daher sollte das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten in Gebiete oder Ballungsräume aufgeteilt werden, die der Bevölkerungsdichte entsprechen.

Sachsen wird zur Beurteilung hinsichtlich der meisten Luftschadstoffe in drei Ballungsgebiete und drei Gebiete eingeteilt:
  • Ballungsraum Dresden
  • Ballungsraum Leipzig
  • Ballungsraum Chemnitz
  • Westsachsen
  • Ostsachsen
  • Mittelgebirgskamm

Dokumentation der Stationen Stand: 2020

Kartenansicht: Standorte der Messstationen 2021

Kartenansicht: Standorte der automatischen Luftmessstationen 2021 (Quelle: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Geobasisdaten: GeoSN, dl-de/by-2-0)

In der 39. BlmSchV sind die Standortkriterien vorgeschrieben:
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein.
  • Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung können ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Der Messeinlass muss sich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter und 4 Meter über dem Boden befinden.
  • Der Ort der Probenahmestelle für den Verkehr ist so zu wählen, dass er für die Luftqualität eines Straßenabschnittes von nicht weniger als 100 Meter repräsentativ ist.

Alle 26 Luftmessstationen in Sachsen erfüllen die Anforderungen der 39. BlmSchV. In Dresden und Leipzig stehen jeweils drei Luftmessstationen.
In der Presse wurde der Standort der Messstation Leipzig-Mitte am Willy-Brandt-Platz/Am Hallischen Tor in Frage gestellt. Bis 1997 befand sich die Luftmessstation am Willy-Brandt-Platz gegenüber vom Hauptbahnhof. lm Zuge der Bauarbeiten am City-Tunnel musste die Station vom ursprünglichen Standort um circa 200 Meter westlich zum heutigen verlegt werden. Das LfULG bemüht sich seit 2010 um einen neuen Standort. Eine Rückverlegung beziehungsweise ein neuer Standort scheiterte bisher an den stadtplanerischen Vorstellungen des Dezernats Stadtentwicklung und Bau der Stadt Leipzig. Die Messstation Leipzig-Mitte am Willy-Brandt Platz/Am Hallischen Tor befindet sich zwar in einem Abstand von nur fünf Metern zur nächsten Straßenkreuzung. Diese Kreuzung ist jedoch keine „verkehrsreiche Kreuzung“ im Sinne der 39. BImSchV, da die Straße „Am Hallischen Tor“ nur eine Zufahrts- und Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr ist. Die nächste verkehrsreiche Straßenkreuzung ist mehr als 25 Meter entfernt, so dass die Soll-Vorgaben der 39. BImSchV an dieser Messstation eingehalten sind. Die Messstation Leipzig-Lützner Straße war Gegenstand der Begutachtung von 70 Luftmessstellen in Deutschland durch den TÜV Rheinland im Jahr 2019. Die Messstation erfüllt die Anforderungen.

 

Mit den stationären Luftmessstationen lässt sich die Luftbelastung im gesamten Stadtgebiet nur bedingt abbilden. Deshalb erfolgen zusätzliche Modelrechnungen mit anerkannten Programmen zur Berechnung der Emission und Immission. Das Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehres (HBEFA) stellt Emissionsfaktoren für Fahrzeugtypen zur Verfügung, differenziert nach Emissionsklassen sowie nach Verkehrssituationen. Modellrechnungen werden auch für die Prognose der Luftbelastung durchgeführt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung der Luftbelastung zu bewerten. Der NO2-Grenzwert wird nach Modellrechnung (Basisjahr 2018) noch an 0,4 km bewohnter Straßenabschnitte (243 betroffene Bürger) in Leipzig (modellierte Werte nach Umsetzung der Maßnahmen im Luftreinhalteplan für 2018) und 3,5 km (2.250 betroffene Bürger) in Dresden (Neuberechnung mit HBEFA Version 3.3) überschritten.

Seit Anfang der Abgasgesetzgebung werden bei PKW-Dieselfahrzeugen wesentlich höhere NOx-Emissionen als bei Benzinmotoren erlaubt – auch noch bei der Euro 6 Abgasnorm. Nach Veröffentlichung des Umweltbundesamtes hat ein Euro-5-Diesel-PKW real durchschnittlich mit 906 mg/km rund fünfmal höhere NOx-Emissionen im Vergleich zum Grenzwert (Euro-5-Grenzwert: 180 mg NOx/km). Bei Euro-6-Diesel-PKW liegen die realen NOx-Emissionen sogar um mehr als den Faktor 6 über dem Grenzwert (real: 507 mg NOx/km, Grenzwert: 80 mg NOx/km).
Diesel-PKW der Abgasnorm Euro 6d-TEMP und Euro 6d müssen auch unter realen Fahrbedingungen die NOx-Grenzwerte – unter Aufschlag eines Übereinstimmungsfaktors – einhalten. Ab 1. Januar 2021 gilt für die Erstzulassung die Abgasnorm Euro 6d (Emissionsschlüsselnummer 36AP). Mit zunehmendem Anteil von sauberen Diesel-PKW wird ein weiterer Rückgang der Stickoxidbelastung in den Städten erwartet.
An der Messstation Dresden-Bergstraße bzw. Leipzig-Mitte hat der Straßenverkehr einen Anteil an der Stickoxidbelastung von 82 bzw. 81 Prozent an der Immissionsbelastung (Quelle: Luftreinhaltepläne Dresden 2017 bzw. Leipzig 2018).

Der Tagesgrenzwert für Feinstaub PM10 wird seit 2015 in Sachsen eingehalten. Der NO2-Jahresgrenzwert wurde 2017, 2019, 2020 und 2021 an allen Messstationen in Sachsen eingehalten.

 

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