Bekanntgabe von Messgeräteprüfstellen
Die Bekanntgabe von Messgeräteprüfstellen nach § 13 (3) der 1. BImSchV erfolgt auf der Grundlage der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1001) i. V. m. § 13 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26.01.10 (BGBl. I S. 38) i. d. F. vom 13.10.21 (BGBl. I S. 4676), sowie den konkretisierenden Anforderungen der Richtlinie VDI 4208, Blatt 2 »Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen« von 01/2020.
Die Bekanntgabe (»Notifizierung«) erfolgt durch die jeweils nach Landesrecht bestimmte Behörde (richtet sich nach dem Ort des Hauptsitzes der Stelle) und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die fachliche Prüfung / Begutachtung als Voraussetzung der Bekanntgabe kann entweder eine nach DIN EN ISO/IEC 17020 für diese Aufgabe oder durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Eignungsprüfung von Messgeräten akkreditierte Stelle durchgeführt werden, was dem Antragsteller freisteht.
Zuständige Behörden und Ansprechpartner
Für die Bekanntgabe von Messgeräteprüfstellen, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptsitz haben, liegt die Zuständigkeit beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Abteilung 5 »Klima, Luft, Lärm, Strahlen«.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postanschrift:Postfach 54 01 37, 01311 Dresden
Webseite: http://www.smul.sachsen.de/lfulg
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die auf dieser Seite unter »Kontakt« (siehe rechte Spalte) aufgeführten Ansprechpartner.
Antragsformulare
Zur Antragstellung auf Bekanntgabe werden die Prüfstellen mit Hauptsitz in Sachsen gebeten die folgenden Formulare zu nutzen.
- Antragsformulare bundeseinheitliche Antragsformulare im ReSyMeSa