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Durchführung von Ermittlungen in Sachsen

Entsprechend der Nebenbestimmungen im Bekanntgabebescheid einer jeden Messstelle auf Basis der »Bekanntgabeverordnung« sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet, bestimmte Auflagen zu erfüllen.
Das schließt ein, sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Bundesland über die jeweiligen länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren und diese im Rahmen der Tätigkeit in Sachsen zu berücksichtigen.

Folgende allgemeine Hinweise und Anforderungen sind im Rahmen der Durchführung von nach §§ 26, 28 und 29 angeordneten Ermittlungen in Sachsen zu beachten:

  • Stellen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum reichen bitte bei erstmaliger Tätigkeit in Sachsen spätestens 14 Tage vor Zusendung des Messkonzepts ihre Nachweise über die Anerkennung beim LfULG ein.
  • In Vorbereitung jeder Ermittlung ist unter Beachtung der jeweils gültigen Rechtslage, des Anlagen-Genehmigungsbescheides und einschlägiger Normen für die messtechnisch zu erfassende Anlage ein verbindliches Messkonzept zu erstellen und ggf. mit der für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständigen Behörde (ImSch-Behörde) abzustimmen.
    Das Messkonzept ist der ImSch-Behörde und dem LfULG rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn der Ermittlung, zuzusenden. Im Ausnahmefall oder bei kurzfristigen Änderungen sind auch kürzere Fristen möglich.
    In der Regel ist dazu das Formular »Mitteilung über die Durchführung einer behördlich angeordneten Ermittlung« zu verwenden.
    Falls die ImSch-Behörde im speziellen Fall die Vorlage eines ausführlichen Messplanes verlangt, so ist dieser der Überwachungsbehörde in digitaler Form zuzusenden. An das LfULG ist dann entweder der ausführliche Messplan oder eine vollständige »Mitteilung« zu senden.
    Die Zusendung hat gemäß folgender Vorgabe per Mail als PDF-Dokument - mit Unterschrift - zu erfolgen.
    Bei sehr kurzfristigen (Messtermin-)Änderungen (1-2 Arbeitstage voraus) sollte dies auch telefonisch durchgegeben werden!
    Die Kontaktadressen der ImSch-Behörden sind in dem jeweiligen Formular »Mitteilung ...« (Luft/ Lärm) enthalten.
  • Ermittlungen sollen zur Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten grundsätzlich von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle ausgeführt werden. Eine sich aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten eröffnende Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messkonzept mit Begründung anzuzeigen.
  • Das QM-Handbuch einschließlich aufgabenspezifischer Unterlagen ist am Durchführungsort der jeweiligen Ermittlung vorzuhalten und auf Verlangen dem LfULG oder der ImSch-Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
  • Bei Nicht-Zustande-Kommen der Ermittlung oder bei Abbruch bereits begonnener Ermittlungstätigkeiten ist die Überwachungsbehörde zeitnah schriftlich (z. B. per Mail) zu informieren - mit nachvollziehbarer Angabe der Gründe für das Nicht-Zustande-Kommen bzw. den Abbruch. Die Überschreitung von Grenzwerten ist kein Grund für den Abbruch von Emissionsmessungen.
  • Berichte über durchgeführte Ermittlungen von Luftverunreinigungen sind entsprechend den nachstehenden Musterberichten zu erstellen.
  • Die Bewertung/ Beurteilung der Ergebnisse der Ermittlung obliegt ausschließlich der ImSch-Behörde. Sie ist somit nicht Gegenstand der Berichterstattung der Stelle.
    Die Übergabe der Berichte an den Auftraggeber hat so zu erfolgen, dass den anlagenbezogenen Anordnungen und gesetzlichen Vorschriften termingerecht entsprochen wird, d. h. der Auftraggeber den Bericht der zuständigen ImSch-Behörde spätestens 12 Wochen nach Beendigung der messtechnischen Ermittlung vorgelegen kann.
  • Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen sind auf Verlangen dem LfULG schriftlich vorzulegen oder elektronisch auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle.
  • Jede in Sachsen tätig gewordene Messstelle hat bis zum 31.03. eines jeden Jahres dem LfULG eine Zusammenstellung (»Jahresmeldung«) aller im Vorjahr auf Grund behördlicher Anordnungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG in Sachsen durchgeführten Ermittlungen sowie eine aktuelle Personalliste mittels Formblatt (s. u.) digital zuzusenden.
  • Für die Jahresmeldung über die Tätigkeit in 2013 können wahlweise eines der Muster oder beide Muster (alt: nach BekGa-RL; neu : nach 41. BImSchV) verwendet werden.

Zudem sind die speziellen Informationen sowie die nachfolgend aufgeführten Informationsschreiben des LfULG zu beachten:

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