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Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen durch Messstellen

Anordnung von Messungen oder sonstigen Ermittlungen

Anlagen, die dem »Bundes-Immissionsschutzgesetz«(BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen verursachen. Sind dadurch schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, kann die zuständige Behörde nach § 26 BImSchG anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt. 

Sind die Anlagen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig, kann die Behörde – auch ohne zu befürchtende schädliche Umwelteinwirkungen – Ermittlungen in bestimmten Zeitabständen oder kontinuierliche Messungen nach §§ 28, 29 BImSchG anordnen. Sind kontinuierliche Messungen vorgeschrieben, dann sind der ordnungsgemäße Einbau und die Funktion der automatischen Messeinrichtungen überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen.

Nähere Regelungen dazu enthält die Verwaltungsvorschrift »Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie die »Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen« (BEP).

Direkte gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Messungen oder sonstigen Ermittlungen

Anlagenbetreiber bestimmter Anlagen sind entsprechend der Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) verpflichtet erstmalige und wiederkehrende sowie kontinuierliche Messungen durchführen zu lassen. In folgenden BImSchV sind dazu Verpflichtungen enthalten:

  • § 18 Abs. 2 der 1. BImSchV,
  • § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV,
  • § 19 Abs. 3, 4 der 13. BImSchV,
  • § 15 Abs. 3, 4 der 17. BImSchV,
  • § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV,
  • § 8 der 30. BImSchV sowie
  • § 5 und Anhg. VI der 31. BImSchV.

Vertrag, Beauftragung, Zuständigkeit

Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle (Messstelle).

Bei Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 (1, 2a) BImSchG können auch andere Stellen Ermittlungen vornehmen.

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