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Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)

Aufgrund von § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sind Anlagenbetreiber verpflichtet, für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß 4. BImSchV ausgehende Luftemissionen zu erklären. Anlagen, die von dieser Berichtspflicht ausgenommen sind, werden abschließend in § 1 d. 11. BImSchV aufgezählt.

Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung können Betreiber auf Antrag im Einzelfall befreit werden (vgl. § 6 d. 11. BImSchV "Ausnahmen").

Der erste Erklärungszeitraum war das Kalenderjahr 2008. Aktuell ist die Emissionserklärung alle 4 Jahre im Folgejahr abzugeben.

Folgende Termine sind im Folgejahr des jeweiligen Berichtsjahres zu beachten:

30.04 - Beantragung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung
31.05 - Abgabe der Emissionserklärung
30.06 - Letzter Termin für die Abgabe der Emissionserklärung bei Fristverlängerung

Hinweis:

  • letzte Emissionserklärung erfolgte im Jahr 2021 für das Berichtsjahr 2020
  • nächte Emissionserklärung ist im Jahr 2025 für das Berichtsjahr 2024 abzugeben

Nähere Informationen zur Emissionserklärung finden Sie unter:

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