Industrie und Gewerbe
Verursachergruppen (Emittentengruppen)
- Genehmigungsbedürftige, erklärungspflichtige Anlagen sind der Verursachergruppe Industrie zugeordnet. Die Emissionen im Bereich Industrie umfassen eine Vielzahl verschiedener Luftschadstoffe und klimarelevanter Gase aus den unterschiedlichsten technologischen Prozessschritten.
- Großfeuerungsanlagen werden – obwohl zur Industrie gehörend – wegen ihrer besonderen Bedeutung extra ausgewiesen.
- In der Verursachergruppe Gewerbe sind alle anderen, Emissionen erzeugende gewerbliche Tätigkeiten zusammengefasst. Die Emissionen aus technischen Prozessen im Gewerbe stammen hauptsächlich aus der Lösemittelanwendung.
Gesetzliche Rahmenbedingungen für Emissionsbegrenzung in Industrie und Gewerbe
Mit der gesetzlichen Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) im Jahre 2002 sind die Anforderungen zur Emissionsbegrenzung verschärft worden.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen waren, in Abhängigkeit vom erforderlichen technischen Aufwand, dem Ausmaß der Abweichung von den vorgeschriebenen Grenzwerten und der Bedeutung der Luftverschmutzung für die Allgemeinheit, Sanierungsfristen festzulegen.
Diese allgemeine Sanierungsfrist hatte am 30. Oktober 2007 geendet.
Die Neufassung der TA Luft 2021 trat am 01.12.2021 in Kraft.
Ein großer Teil der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist nach der 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet. Diese Emissionserklärungen waren für die Jahre 1992, 1994, 1996, 2000, 2004, 2008, 2012, 2016 und 2020 abzugeben.
Die Auswertung des Erklärungszeitraumes 2020 ist in Bearbeitung.
Folgende Anlagenkategorien (Nr. nach dem Anhang zur 4. BImSchV) sind ausschlaggebend:
- 1 für die NOx-, SO2-, CO- und CO2-Emission,
- 1, 2 und 8 für die Staub- und die PM10-Emission,
- 3, 4, 5 und 6 für die NMVOC-Emission,
- 7 für die NH3-, CH4- und N2O-Emission.
2001 ist die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Kraft getretenen, welche die Industrie stärker als zuvor zur NMVOC-Minderung (NMVOC: leichtflüchtige organische Verbindungen ohne Methan) verpflichtet.
Mit der Emissionserklärung für das Jahr 2004 (vgl. Abbildung) liegt die Datengrundlage für die Beobachtung künftiger Emissionsminderungen bei erklärungspflichtigen Anlagen vor.
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 51: Luftqualität
Martin Schreyer
Telefon: +49 351 2612-5108
E-Mail: Martin.Schreyer@smekul.sachsen.de
Webseite: http://www.smul.sachsen.de/lfulg
Stoffbezeichnungen
Luftschadstoffe (inklusive Krebs erregender Stoffe):
- C6H6– Benzol
- CO – Kohlenmonoxid
- NH3– Ammoniak
- NMVOC – Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan
- NOx– Stickstoffoxide
- PM10– Feinstaub kleiner 10 Mikrometer
- SO2– Schwefeldioxid
Treibhausgase:
- CH4– Methan
- N2O – Distickstoffmonoxid (Lachgas)
- THG – Treibhausgase
- CO2 – Kohlendioxid