Luftreinhaltepläne in Sachsen
Seit 11.06.2008 ist die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft. Diese Richtlinie fasst die bisherigen Richtlinien zur Luftqualität 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG zusammen. Die bisher eingeführten Immissionswerte gelten weiterhin. Neu ist, dass in der Richtlinie erstmals Immissionswerte für die besonders gesundheitsschädlichen, kleineren Feinstäube PM2,5 eingeführt werden.
Die Richtlinie wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) vom 31.07.2010 und der 39. Verordnung zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 in deutsches Recht umgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 40 vom 05.08.2010.
Die für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG zuständigen Behörden und Stellen wurden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3 im Bundesanzeiger Nr. 11 vom 20.01.2011, Seite 212, benannt.
Fragen und Antworten zur Luftreinhaltung
Die Grenzwerte für die Luftqualität, die Standorte von Messstellen und die Maßnahmen in Luftreinhalteplänen werden zurzeit heiß diskutiert. Die wichtigsten Fragen und sachlich richtige Antworten finden Sie hier:
- Handout - Fragen und Antworten zur Luftreinhaltung (*.pdf, 0,11 MB) Stand: 25. August 2020
- Stickstoffdioxid: Gesundheitliche Bedeutung von Grenzwerten Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Stickstoffdioxid. Gemeinsam erarbeitet vom Umweltbundesamt und der Kommission Umweltmedizin und Environmental Public Health; Stand: 30.01.2019
Grenzwerte (Auswahl)
Seit Anfang Januar 2005 gelten folgende Grenzwerte für Feinstaub PM10:
Mittelungszeitraum | Beurteilungswert | |
---|---|---|
1 Tag | 50 µg/m³ | max. 35 Überschreitungen im Kalenderjahr |
1 Jahr | 40 µg/m³ |
Seit Anfang Januar 2010 gelten folgende Grenzwerte für NO2:
Mittelungszeitraum | Beurteilungswert | |
---|---|---|
1 Stunde | 200 µg/m³ | max. 18 Überschreitungen im Kalenderjahr |
1 Jahr | 40 µg/m³ |
Werden Grenzwerte überschritten oder besteht die Gefahr der Überschreitung hat die zuständige Behörde gemäß § 47 Absatz 1 und 2 BImSchG einen Luftreinhalteplan zu erstellen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Erstellung der Luftreinhaltepläne obliegt in Sachsen seit 01.08.2008 den Landkreisen und Kreisfreien Städten (SächsImSchZuVO vom 26. 06.2008). Es ist dabei das fachliche Einvernehmen mit dem sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität und die Bewertung der Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen.
Für die bis 31.07.2008 erstellten Pläne waren die Regierungspräsidien - jetzt Landesdirektion - des Freistaates Sachsen verantwortlich.
Übersicht zu aktuellen sächsischen Luftreinhalteplänen
Die Luftreinhaltepläne für Dresden und Leipzig wurden aufgrund der Grenzwertüber-schreitungen von Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Für Görlitz und Plauen wurde der Plan nur aufgrund der PM10-Grenzwertüberschreitung aufgestellt. In Chemnitz wurde der Plan wegen der NO2-Grenzwertüberschreitung erforderlich.
- Luftreinhalteplan Dresden Stand: 11.04.2019
- Luftreinhalteplan Chemnitz Stand: 18.05.2011
- Luftreinhalteplan Leipzig Stand: 14.05.2019
- Luftreinhalteplan Plauen (aufgehoben) Stand: 26.9.2009
- Luftreinhalteplan Görlitz Stand: 22.4.2008